Urteil in München

Kein Schmerzensgeld für Sturz von Balance Board bei Messe

15. Juli 2026 , 15:26 Uhr

Ein Mann probiert an einem Stand auf einer Freizeitmesse in München ein Balancierbrett aus. Er stürzt und verletzt sich schwer. Hätte der Standbetreiber die Gefahr klarer machen müssen?

Nach einem Sturz von einem Balancierbrett bei einer Freizeitmesse in München ist ein Mann mit einer Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen die Standbetreiberin gescheitert. Das Landgericht München I teilte mit, die Zivilkammer habe keine Pflichtverletzung der Standbetreiberin rund um den Vorfall festgestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Braucht ein Balancierbrett Hinweise auf Sturzgefahr?

Der Kläger hatte demnach argumentiert, dass wegen der Gefahr durch das Sportgerät eine Einweisung und Überwachung durch die Mitarbeiter am Stand nötig gewesen wäre. Außerdem hätte die Standbetreiberin mit gut sichtbaren Hinweisen vor Sturzgefahr warnen müssen. Zudem sei eine ausgelegte Matte viel zu dünn gewesen, um schwere Verletzungen zu verhindern.

Die Betreiberin des Messestands war dagegen der Meinung, dass der Kläger ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards die Mitarbeiter hätte ansprechen können. Außerdem habe es eine Testzone gegeben – das Brett, von dem der Kläger fiel, sei aber nicht darin gelegen. Der Mann habe das Balance Board eigenverantwortlich und ohne Wissen der Standbetreiberin verwendet. 

Das Landgericht München folgte diesen Argumenten weitgehend. Anbieter auf Messen müssten vermeidbare Gefahren zwar möglichst von Besuchern fernhalten. Bei Sportgeräten gelte diese Pflicht aber wie bei Sportveranstaltungen vor allem für den Schutz vor Objekten und Gefahren, die sie selbst kaum erkennen können.

Mitarbeiter wussten nichts von fehlgeschlagenem Testversuch

Für unbefangene Betrachter sei an dem Messestand aber «zweifellos erkennbar» gewesen, dass die Nutzung des Balance Boards für ungeübte Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne, befand das Gericht. Das Risiko zu stürzen gehöre untrennbar zu einem Balancierbrett, das sei «offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt». Dadurch, dass der Kläger die Standmitarbeiter nicht ansprach, habe er beim Ausprobieren ohnehin eigenverantwortlich gehandelt.

Der Mann war bei dem Vorfall laut Gericht im Jahr 2024 so schwer gestürzt, dass seine Verletzungen zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er nach eigenen Angaben sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute könne er seinen rechten Ellenbogen wegen des Unfalls nur eingeschränkt bewegen.

Quelle: dpa

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