Verfassungsrechtliche Bedenken

Herrmann zweifelt an Volksbegehren zur Amtszeitbegrenzung

15. Juli 2026 , 17:02 Uhr

Die ÖDP will per Volksbegehren die Amtszeit des bayerischen Ministerpräsidenten einschränken. Innenminister Herrmanns erste Reaktion ist mehr als skeptisch.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann bezweifelt die Rechtsmäßigkeit des von der ÖDP angekündigten Volksbegehrens zur Begrenzung der Amtszeit des bayerischen Ministerpräsidenten. «Nach dem, was wir bisher hören, gehen wir davon aus, dass da schon erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dagegen stehen», sagte der CSU-Politiker der Deutschen Presse-Agentur in München. Es gebe «aus guten Gründen» in keinem der 16 Bundesländer und auch nicht beim Bundeskanzler eine Amtszeitbegrenzung für Regierungschefs.

«Freie Entscheidung der Wähler und der Parlamente»

Letztlich sei es die «freie Entscheidung der Wähler und der Parlamente darüber abzustimmen», wer Ministerpräsident werde, so Herrmann. Um Amtszeiten zu begrenzen, gebe es keine Notwendigkeit, auch bei Bürgermeistern und Landräten seien frühere Begrenzungen aufgehoben worden. «Das sollen die Wähler entscheiden.»

Die ÖDP Bayern hatte zuvor angekündigt, ein Volksbegehren zur Amtszeitbegrenzung auf den Weg bringen zu wollen. Sollte es erfolgreich sein, könnte dies theoretisch auch noch Folgen für die Landtagswahl in Bayern 2028 haben. In der CSU gilt es als gesetzt, dass Parteichef und Ministerpräsident Markus Söder erneut als Spitzenkandidat antritt. Inwiefern eine Verfassungsänderung eine dritte Amtszeit von ihm im Falle eines Wahlsieges verhindern könnte, ist offen. Bei Volksbegehren müssen viele Fristen beachtet werden, die Umsetzung kann sich erheblich in die Länge ziehen

Will ÖDP Einfluss auf den jetzigen Amtsinhaber nehmen?

«In die laufende Amtszeit eines Amtsinhabers zu kommen, halte ich persönlich nicht für klug», sagte Herrmann. Verfassungsrechtlich fragwürdig sei es insbesondere, wenn ein Volksbegehren darauf abziele, Einfluss auf den jetzigen Amtsinhaber zu nehmen. «Wir werden das sehr sorgfältig prüfen und gegebenenfalls auch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen.»

Quelle: dpa

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