Mini-Supermärkte ohne Personal müssen in der Nürnberger Innenstadt an Sonn- und Feiertagen nachts vorerst geschlossen bleiben. Die Stadt hatte die Ladenöffnungszeiten unter anderem zum Lärmschutz eingeschränkt. Dagegen ging ein Betreiber eines Automaten-Supermarktes mittels Eilantrag vor. Diesen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun abgelehnt – die Richter zeigten aber Verständnis für die Argumentation des Ladenbetreibers.
Die Stadt Nürnberg beruft sich nach Gerichtsangaben auf das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von Automaten-Kleinstsupermärkten während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen. Weil die Sonn- und Feiertagsruhe grundgesetzlich besonders geschützt ist, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.
In der Nürnberger Altstadt müssen diese Läden per Verordnung an Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geschlossen bleiben. Zur Begründung hieß es, dass vorwiegend nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuche, sich dann dort laute Personengruppen aufhielten und es zu auffällig mehr Abfall und Lärm komme.
Der Inhaber eines Automatenladens bezweifelte einem Gerichtssprecher zufolge in seinem Antrag die Effektivität dieser Maßnahme, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Der Mann habe argumentiert, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts bis 5.00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich Lärmstörungen innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert.
«Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel», teilte der Sprecher mit. Jedoch lägen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht genug Informationen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation an Gaststätten und Imbissen in der Altstadt. Daher hätten sich die Richter außerstande gesehen, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und den Eilantrag abgelehnt. Die abschließende Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nicht nur in Nürnberg, sondern auch in Regensburg und München werden laut BayVGH Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung gerichtlich geprüft.
In Regensburg ist die Öffnung personallos betriebener Kleinstsupermärkte im gesamten Stadtgebiet beschränkt, und zwar an Sonn- und Feiertagen auf 08.00 bis 16.00 Uhr. Das Verwaltungsgericht Regensburg erklärte dies vor dem Hintergrund des Ladenschlussrechts für rechtmäßig. Wann hierzu eine Entscheidung des BayVGH erfolgt, ist dem Sprecher zufolge nicht absehbar.
Mit behördlichen Maßnahmen gegen Gaststätten und Kioske – nicht gegen Automatenläden – aufgrund nächtlicher Ruhestörung in München befasst sich auch das dortige Verwaltungsgericht. Dabei geht es etwa um ein Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22.00 und 05.00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt, dem sogenannten Univiertel. Die Maßnahmen der Stadt basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht beziehungsweise Sicherheitsrecht.
Quelle: dpa