Verbotene Praktiken

Absprache zu Reifenpreisen - Kartellamt verhängt Geldbußen

21. Juli 2026 , 10:30 Uhr

Das Kartellamt sieht durch Preisvorgaben beim Reifengroßhandel die sogenannte Preissetzungsfreiheit eingeschränkt. Die Wettbewerbshüter gehen gegen drei Firmen vor.

Das Bundeskartellamt hat wegen unerlaubter Preisbindungen beim Vertrieb von Reifen Geldbußen in Höhe von insgesamt 11,9 Millionen Euro verhängt. Die Behörde wirft drei Unternehmen vor, die Preisbildung beim Vertrieb von Reifen der Marken Maxxis und CST auf dem deutschen Reifengroßhandelsmarkt eingeschränkt zu haben. Dazu sei eine sogenannte Margengarantievereinbarung geschlossen worden, die den Großhändlern eine bestimmte Marge je verkauftem Reifen zugesichert habe.

Die Geldbußen wurden den Angaben zufolge gegen die Maxxis International GmbH («Maxxis») mit Sitz im schleswig-holsteinischen Dägeling, die Best4Tires Berlin GmbH («B4T Berlin») und die Reifen Müller GmbH & Co. KG («Reifen Müller») aus dem unterfränkischen Hammelburg sowie einen Verantwortlichen verhängt. Maxxis sei Alleinimporteurin von Reifen des taiwanesischen Herstellers Cheng Shin Rubber Ind. Co. Ltd. in Deutschland. Dazu gehörten unter anderem Reifen der Marken Maxxis und CST. B4T Berlin und Reifen Müller sind Reifengroßhändler.

Praktiken seit Anfang der 1970er verboten

Kartellamtspräsident Andreas Mundt sagte, «vertikale Preisbindungen gehen regelmäßig zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher». Das Bundeskartellamt verfolge diese seit Anfang der 1970er Jahre verbotenen Praktiken konsequent. «Margengarantievereinbarungen» sind Mundt zufolge dann kartellrechtswidrig, «wenn sie – wie hier – Vorgaben für die Verkaufspreise der Händler enthalten und damit deren Preissetzungsfreiheit einschränken».

Bei der Höhe des Bußgelds wurde den Angaben zufolge mildernd berücksichtigt, dass Maxxis und B4T Berlin bei der Aufklärung des Sachverhalts mit dem Bundeskartellamt kooperiert hätten. Maxxis und Reifen Müller haben demnach einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Die Bußgeldbescheide seien noch nicht rechtskräftig. Gegen sie könne Einspruch eingelegt werden, über den dann das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheide.

Quelle: dpa

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