Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe prüft Sonderkündigungsrecht für TV-Verträge

09. Juni 2026 , 12:30 Uhr

Nach einer Neuerung des Telekommunikationsrechts durften Vermieter alte TV-Verträge frist- und entschädigungslos kündigen. Drei Unternehmen beklagen das als verfassungswidrigen Eingriff.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt ein seit zwei Jahren geltendes Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge zwischen Vermietern und Netzbetreibern unter die Lupe. Es gehe unter anderem um die Frage, ob die Interessen der betroffenen Unternehmen bei der Gesetzesreform stärker hätten berücksichtigt werden müssen, sagte der Gerichtspräsident und Vorsitzende des ersten Senats, Stephan Harbarth, zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Ein Urteil wird in einigen Monaten erwartet. 

In dem Verfahren geht es um eine Reform des Telekommunikationsgesetzes, die im Dezember 2021 beschlossen wurde und deren Übergangsfrist im Juli 2024 auslief. Darin wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft, das Vermietern zuvor erlaubte, Kosten für den Fernsehanschluss über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umzulegen. Auf der Basis hatten zahlreiche Vermieter Sammelverträge geschlossen, in denen sich die Anbieter verpflichteten, hausinterne Verteilernetze zu errichten und zu betreiben. Über 12 Millionen Mietverhältnisse waren betroffen, so Harbarth.

Netzbetreiber tragen sämtliche Lasten?

Mit der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs führte der Gesetzgeber zugleich eine Sonderkündigungs-Regelung ein, die es den Vermietern erlaubte, einen vor Dezember 2021 geschlossenen Vertrag mit Wirkung ab 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, soweit für diesen Fall nichts anderes vereinbart war. Der andere Vertragspartner hatte laut Gesetz keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Gegen dieses Sonderkündigungsrecht klagen drei betroffene Unternehmen in Karlsruhe – darunter das Hamburger Unternehmen willy.tel. Sämtliche Lasten des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs hätten die Netzbetreiber tragen müssen, kritisierte dessen Anwalt vor Gericht. Denn die Vertragslaufzeiten lagen demnach bei 10 bis 15 Jahren. Die TV-Anbieter hätten mit den langen Laufzeiten geplant, da sich die Kosten für die Installation der TV-Infrastruktur in den Mietshäusern erst nach mehreren Jahren decken würden.

Bundesregierung sieht angemessenen Ausgleich

Für die Ziegelmeier GmbH aus Augsburg sei durch die Neuregelung ein «existenzgefährdender» Schaden von knapp neun Millionen Euro entstanden, sagte ihr Anwalt in Karlsruhe. Ihrem Geschäftsmodell sei die Grundlage entzogen worden. Die klagenden Unternehmen sehen daher unter anderem eine Verletzung ihrer im Grundgesetz verankerten Eigentums- sowie Berufsfreiheit. Dritter Kläger ist die Rehnig BAK Breitbandnetze & Kabelfernsehen GmbH aus Neustadt an der Aisch.

Die Gegenseite ist anderer Ansicht: Mit der Gesetzesreform habe der Gesetzgeber einen «verfassungsgemäßen Ausgleich» zwischen Interessen der Kabelnetzbetreiber, Vermieter und Mieter gefunden, sagte Irina Soeffky aus dem Bundesdigitalministerium. Die Verfassungsbeschwerden seien aus Sicht der Bundesregierung unbegründet. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)

Quelle: dpa

 

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